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Von DDr. Alexander
Petsche und Mag. Ilona Zekely, Baker & McKenzie
„Mit dem neuen Kartellgesetz ab 2006 ist die Sonderregelung
des § 30 b KartG, Franchiseverträge als vertikale Vertriebsbindungen
beim Kartellgericht anzuzeigen, weggefallen. Franchiseverträge bedurften
vor Inkrafttreten des neuen Kartellgesetzes nicht der
Genehmigung durch das Kartellgericht. Der Wegfall dieses
Privilegs bedeutet nunmehr, dass die EG-Gruppenfreistellungsverordnung
für vertikale
Vereinbarungen an Bedeutung gewinnt. Nunmehr obliegt
es vermehrt dem Einzelnen zu überprüfen,
ob der Franchisevertrag unter das Kartellverbot fällt oder nicht“.
Quelle: www.bakernet.com
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