Keine Prospekthaftung des Franchise-Gebers:




dr. helmuth liesegang
Dr. Helmuth Liesegang

 


Franchise-Nehmer sind bei Vertragsabschluss durch zahlreiche Rechtsregelungen ausreichend geschützt.

Die Prospekthaftung des Franchise-Gebers wird derzeit über das Rechtsinstitut des culpa in contrahendo und künftig über den neuen § 280 BGB nach dem Schuldrechts-Modernisierungsgesetz umfassend geregelt. Rechtlich tragfähige Gründe für eine darüber hinausgehende Prospekthaftung sind nicht gegeben.

Diesen Ansatz argumentiert der Autor mit einer näheren Betrachtung der teleologischen Grundlagen der Prospekthaftung, der Beleuchtung der Ausgangslage beim Abschluss von Franchise-Verträgen, sowie der Erläuterung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Franchise-Gebers. Dr. Liesegang bringt mit der Diskussion dieser Aspekte die aus seiner Sicht nicht-existente Prospekthaftung des Franchise-Gebers auf den Punkt.

Dr. Helmuth Liesegang ist Rechtsanwalt in Wuppertal und Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft.

 

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