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Franchise-Nehmer sind bei Vertragsabschluss durch zahlreiche
Rechtsregelungen ausreichend geschützt.
Die Prospekthaftung des Franchise-Gebers wird derzeit
über das Rechtsinstitut des culpa in contrahendo
und künftig über den neuen § 280 BGB
nach dem Schuldrechts-Modernisierungsgesetz umfassend
geregelt. Rechtlich tragfähige Gründe für
eine darüber hinausgehende Prospekthaftung sind
nicht gegeben.
Diesen Ansatz argumentiert der Autor mit einer näheren
Betrachtung der teleologischen Grundlagen der Prospekthaftung,
der Beleuchtung der Ausgangslage beim Abschluss von
Franchise-Verträgen, sowie der Erläuterung
der vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Franchise-Gebers.
Dr. Liesegang bringt mit der Diskussion dieser Aspekte
die aus seiner Sicht nicht-existente Prospekthaftung
des Franchise-Gebers auf den Punkt.
Dr. Helmuth Liesegang ist Rechtsanwalt in Wuppertal
und Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft.
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